Was § 67a EStG regelt
Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz gilt seit 1.1.2024 der neue § 67a EStG. Er löst die zwei größten Probleme klassischer Mitarbeiterbeteiligungen in einem: Erstens fällt bei der Zuteilung der Anteile keine Steuer mehr an – die berüchtigte Dry-Income-Falle entfällt. Zweitens wird der Erlös beim Exit nicht voll progressiv (bis zu 55 %), sondern überwiegend mit dem festen Satz von 27,5 % besteuert. Die Effektivbelastung liegt dadurch typischerweise bei etwa 30 bis 34 %.
Das Regime gilt nur für echte Kapitalanteile (etwa GmbH-Geschäftsanteile oder Unternehmenswert-Anteile einer FlexCo), nicht für virtuelle Programme wie VSOP oder Phantom Shares.
Voraussetzungen im Überblick
Damit § 67a greift, müssen Unternehmen, Arbeitnehmer und die Gewährung selbst mehrere Bedingungen erfüllen:
| Ebene | Voraussetzung |
|---|---|
| Gewährung | Unentgeltlich durch Arbeitgeber oder Gesellschafter, aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen. Zahlungen bis zum Nennwert gelten noch als unentgeltlich – Optionen mit Strike-Preis über dem Nominale fallen nicht darunter. |
| Unternehmen (Vorjahr) | Max. 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, max. 40 Mio. € Umsatzerlöse, nicht voll in einen Konzernabschluss einbezogen, Konzernbeteiligung am Arbeitgeber max. 25 %. |
| Zeitfenster | Gewährung innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung. |
| Arbeitnehmer | Hält (unmittelbar + mittelbar) weniger als 10 % am Kapital des Unternehmens. |
| Vinkulierung | Schriftliche Vereinbarung, dass eine Veräußerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. |
| Formales | Schriftliche Optionserklärung des Arbeitnehmers bei Erhalt, Eintrag der Beteiligung ins Lohnkonto. |
Wann besteuert wird: die Zuflusstatbestände
Der Clou des § 67a: Die Zuteilung selbst löst keine Steuer aus. Der geldwerte Vorteil fließt erst zu, wenn einer dieser Tatbestände eintritt (Abs 3):
- Veräußerung der Anteile – auch die Rückübertragung an den Arbeitgeber,
- Beendigung des Dienstverhältnisses – Ausnahme: Bei Unternehmenswert-Anteilen einer FlexCo kann der Arbeitgeber erklären, die Arbeitgeberpflichten weiter zu übernehmen; dann bleibt der Aufschub bis zur Veräußerung bestehen,
- Aufhebung der Vinkulierung, wenn im selben Kalenderjahr weder veräußert noch das Dienstverhältnis beendet wird,
- Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers,
- Wegfall der Lohnabfuhrpflichten des Arbeitgebers (etwa bei Wegzug).
Im Idealfall passiert also bis zum Exit steuerlich nichts – besteuert wird erst, wenn tatsächlich Geld fließt.
Die 75/25-Besteuerung und ihre Fristen
Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungserlös (sonst der gemeine Wert), abzüglich allfälliger eigener Zahlungen bis zum Nennwert. Darauf gilt die Aufteilung:
- 75 % des Erlöses werden mit dem festen Satz von 27,5 % besteuert,
- 25 % werden als laufender Bezug nach dem progressiven Tarif versteuert.
Bedingung dafür sind zwei Fristen, die beide erfüllt sein müssen (sie entfallen nur im Todesfall):
- Das Dienstverhältnis hat mindestens 2 Jahre gedauert.
- Der Zufluss liegt mindestens 3 Jahre nach der erstmaligen Gewährung.
Sind die Fristen nicht erfüllt, wird der volle geldwerte Vorteil nach § 67 Abs 10 EStG progressiv besteuert – also bis zu 55 %. Was das in Euro ausmacht, zeigt der Vergleich in Mitarbeiterbeteiligung beim Exit.
Rechenbeispiel: 200.000 € Exit-Erlös
Angenommen, du verdienst 60.000 € brutto im Jahr und erzielst beim Exit einen Erlös von 200.000 € aus deiner § 67a-Beteiligung. Beide Fristen sind erfüllt.
Schritt 1 – der 75-%-Teil: 150.000 € × 27,5 % = 41.250,00 €.
Schritt 2 – der 25-%-Teil: 50.000 € kommen als Bezug zu deinem Gehalt dazu. Dein zu versteuerndes Einkommen steigt von 60.000 € auf 110.000 €. Nach dem Tarif 2026 kostet dieser Zuwachs stufenweise:
| Tarifstufe 2026 | Betroffener Betrag | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|
| 60.000 € bis 70.365 € | 10.365,00 € | 40 % | 4.146,00 € |
| 70.365 € bis 104.859 € | 34.494,00 € | 48 % | 16.557,12 € |
| 104.859 € bis 110.000 € | 5.141,00 € | 50 % | 2.570,50 € |
| Steuer auf den 25-%-Teil | 50.000,00 € | 23.273,62 € |
Gesamt: 41.250,00 € + 23.273,62 € = 64.523,62 € Steuer – eine Effektivbelastung von 32,3 %. Netto bleiben dir 135.476,38 €.
Dein eigenes Szenario – mit deinem Gehalt, deinem Anteil und deiner Exit-Bewertung – rechnet der Exit- & Steuer-Rechner in Sekunden durch, inklusive Vergleich mit VSOP und klassischer Beteiligung.
Lohnnebenkosten: der Arbeitgeber-Vorteil
§ 67a ist auch für das Start-up selbst attraktiv: Im Ausmaß des begünstigten 75-%-Anteils entfallen die Lohnnebenkosten – insbesondere Dienstgeberbeitrag (DB) und Kommunalsteuer. Bei VSOP-Auszahlungen fallen diese Abgaben dagegen auf den vollen Betrag an. Für Gründer ist das ein handfestes Argument, von virtuellen Programmen auf echte Anteile umzustellen.
Phantom Shares umwandeln – Frist 31.12.2026
Viele Start-ups haben vor 2024 VSOP- bzw. Phantom-Share-Programme aufgesetzt, weil echte Anteile steuerlich unattraktiv waren. Für sie gibt es eine Übergangsregel: Bestehende virtuelle Anteile können abgabenneutral in § 67a-Beteiligungen umgewandelt werden – die Umwandlung selbst löst also keine Steuer aus. Diese Frist wurde bis zum 31.12.2026 verlängert. Wer noch virtuelle Anteile hält und dessen Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt, sollte das Thema heuer aktiv ansprechen.
Grenzen und Kritik
So gut das Regime ist – es hat klare Grenzen:
- Nur unentgeltliche Gewährung: Marktübliche Optionen mit Ausübungspreis über dem Nominale sind ausgeschlossen. Internationale ESOP-Strukturen passen oft nicht ohne Umbau.
- 10-%-Grenze: Mitgründer oder frühe Mitarbeiter mit größeren Anteilen fallen heraus – auch mittelbare Beteiligungen zählen mit.
- Vinkulierung verpflichtend: Du kannst deine Anteile nicht frei verkaufen; ohne Zustimmung des Arbeitgebers geht nichts. Das schwächt deine Verhandlungsposition, etwa bei Secondaries.
- 25 % bleiben progressiv: Ein Viertel des Erlöses landet immer im Tarif – bei großen Exits schnell in der 50-%-Stufe.
- Zufluss bei Kündigung: Außerhalb der FlexCo-Ausnahme löst jedes Jobende die Besteuerung aus – unter Umständen wieder ohne Liquidität.
Unterm Strich ist § 67a trotzdem die mit Abstand attraktivste Form der Mitarbeiterbeteiligung in Österreich – vorausgesetzt, das Programm ist sauber aufgesetzt und du kennst die Fristen.
Häufige Fragen
Gilt § 67a EStG auch für Aktienoptionen mit Strike-Preis?
Was passiert, wenn ich vor Ablauf der Fristen kündige?
Muss ich bei der Gewährung etwas unternehmen?
Bis wann können Phantom Shares in eine § 67a-Beteiligung umgewandelt werden?
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtslage: Österreich, Stand Juli 2026.