Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG): Der komplette Guide 2026

Seit 2024 gibt es in Österreich ein eigenes Steuerregime für Start-up-Beteiligungen: keine Steuer bei Zuteilung, beim Exit nur rund ein Drittel statt bis zu 55 %. Hier steht, wie es funktioniert – mit exaktem Rechenbeispiel.

Aktualisiert: Juli 2026 · Rechtslage Österreich

Was § 67a EStG regelt

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz gilt seit 1.1.2024 der neue § 67a EStG. Er löst die zwei größten Probleme klassischer Mitarbeiterbeteiligungen in einem: Erstens fällt bei der Zuteilung der Anteile keine Steuer mehr an – die berüchtigte Dry-Income-Falle entfällt. Zweitens wird der Erlös beim Exit nicht voll progressiv (bis zu 55 %), sondern überwiegend mit dem festen Satz von 27,5 % besteuert. Die Effektivbelastung liegt dadurch typischerweise bei etwa 30 bis 34 %.

Das Regime gilt nur für echte Kapitalanteile (etwa GmbH-Geschäftsanteile oder Unternehmenswert-Anteile einer FlexCo), nicht für virtuelle Programme wie VSOP oder Phantom Shares.

Voraussetzungen im Überblick

Damit § 67a greift, müssen Unternehmen, Arbeitnehmer und die Gewährung selbst mehrere Bedingungen erfüllen:

EbeneVoraussetzung
GewährungUnentgeltlich durch Arbeitgeber oder Gesellschafter, aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen. Zahlungen bis zum Nennwert gelten noch als unentgeltlich – Optionen mit Strike-Preis über dem Nominale fallen nicht darunter.
Unternehmen (Vorjahr)Max. 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, max. 40 Mio. € Umsatzerlöse, nicht voll in einen Konzernabschluss einbezogen, Konzernbeteiligung am Arbeitgeber max. 25 %.
ZeitfensterGewährung innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung.
ArbeitnehmerHält (unmittelbar + mittelbar) weniger als 10 % am Kapital des Unternehmens.
VinkulierungSchriftliche Vereinbarung, dass eine Veräußerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist.
FormalesSchriftliche Optionserklärung des Arbeitnehmers bei Erhalt, Eintrag der Beteiligung ins Lohnkonto.
Achtung: Schon eine verfehlte Voraussetzung – etwa ein Kaufpreis über dem Nennwert oder eine fehlende Optionserklärung – kippt das gesamte Regime. Dann gilt die klassische Besteuerung bei Zuteilung.

Wann besteuert wird: die Zuflusstatbestände

Der Clou des § 67a: Die Zuteilung selbst löst keine Steuer aus. Der geldwerte Vorteil fließt erst zu, wenn einer dieser Tatbestände eintritt (Abs 3):

Im Idealfall passiert also bis zum Exit steuerlich nichts – besteuert wird erst, wenn tatsächlich Geld fließt.

Die 75/25-Besteuerung und ihre Fristen

Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungserlös (sonst der gemeine Wert), abzüglich allfälliger eigener Zahlungen bis zum Nennwert. Darauf gilt die Aufteilung:

Bedingung dafür sind zwei Fristen, die beide erfüllt sein müssen (sie entfallen nur im Todesfall):

  1. Das Dienstverhältnis hat mindestens 2 Jahre gedauert.
  2. Der Zufluss liegt mindestens 3 Jahre nach der erstmaligen Gewährung.

Sind die Fristen nicht erfüllt, wird der volle geldwerte Vorteil nach § 67 Abs 10 EStG progressiv besteuert – also bis zu 55 %. Was das in Euro ausmacht, zeigt der Vergleich in Mitarbeiterbeteiligung beim Exit.

Rechenbeispiel: 200.000 € Exit-Erlös

Angenommen, du verdienst 60.000 € brutto im Jahr und erzielst beim Exit einen Erlös von 200.000 € aus deiner § 67a-Beteiligung. Beide Fristen sind erfüllt.

Schritt 1 – der 75-%-Teil: 150.000 € × 27,5 % = 41.250,00 €.

Schritt 2 – der 25-%-Teil: 50.000 € kommen als Bezug zu deinem Gehalt dazu. Dein zu versteuerndes Einkommen steigt von 60.000 € auf 110.000 €. Nach dem Tarif 2026 kostet dieser Zuwachs stufenweise:

Tarifstufe 2026Betroffener BetragSatzSteuer
60.000 € bis 70.365 €10.365,00 €40 %4.146,00 €
70.365 € bis 104.859 €34.494,00 €48 %16.557,12 €
104.859 € bis 110.000 €5.141,00 €50 %2.570,50 €
Steuer auf den 25-%-Teil50.000,00 €23.273,62 €

Gesamt: 41.250,00 € + 23.273,62 € = 64.523,62 € Steuer – eine Effektivbelastung von 32,3 %. Netto bleiben dir 135.476,38 €.

Zum Vergleich ohne § 67a: Würden die vollen 200.000 € progressiv besteuert (Einkommen 60.000 € → 260.000 €), wären es 98.273,62 € Steuer (49,1 %). Die Begünstigung spart hier exakt 33.750,00 €.

Dein eigenes Szenario – mit deinem Gehalt, deinem Anteil und deiner Exit-Bewertung – rechnet der Exit- & Steuer-Rechner in Sekunden durch, inklusive Vergleich mit VSOP und klassischer Beteiligung.

Lohnnebenkosten: der Arbeitgeber-Vorteil

§ 67a ist auch für das Start-up selbst attraktiv: Im Ausmaß des begünstigten 75-%-Anteils entfallen die Lohnnebenkosten – insbesondere Dienstgeberbeitrag (DB) und Kommunalsteuer. Bei VSOP-Auszahlungen fallen diese Abgaben dagegen auf den vollen Betrag an. Für Gründer ist das ein handfestes Argument, von virtuellen Programmen auf echte Anteile umzustellen.

Phantom Shares umwandeln – Frist 31.12.2026

Viele Start-ups haben vor 2024 VSOP- bzw. Phantom-Share-Programme aufgesetzt, weil echte Anteile steuerlich unattraktiv waren. Für sie gibt es eine Übergangsregel: Bestehende virtuelle Anteile können abgabenneutral in § 67a-Beteiligungen umgewandelt werden – die Umwandlung selbst löst also keine Steuer aus. Diese Frist wurde bis zum 31.12.2026 verlängert. Wer noch virtuelle Anteile hält und dessen Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt, sollte das Thema heuer aktiv ansprechen.

Grenzen und Kritik

So gut das Regime ist – es hat klare Grenzen:

Unterm Strich ist § 67a trotzdem die mit Abstand attraktivste Form der Mitarbeiterbeteiligung in Österreich – vorausgesetzt, das Programm ist sauber aufgesetzt und du kennst die Fristen.

Häufige Fragen

Gilt § 67a EStG auch für Aktienoptionen mit Strike-Preis?
Nein. Begünstigt ist nur die unentgeltliche Gewährung von Kapitalanteilen. Zahlungen bis zum Nennwert gelten noch als unentgeltlich – echte Optionen mit einem Ausübungspreis über dem Nominale fallen nicht unter § 67a EStG.
Was passiert, wenn ich vor Ablauf der Fristen kündige?
Die Beendigung des Dienstverhältnisses löst grundsätzlich den Zufluss aus. Sind die Fristen (2 Jahre Dienstverhältnis, 3 Jahre seit erstmaliger Gewährung) nicht erfüllt, wird der gesamte geldwerte Vorteil nach § 67 Abs 10 EStG progressiv besteuert. Ausnahme: Bei Unternehmenswert-Anteilen einer FlexCo kann der Arbeitgeber erklären, die Arbeitgeberpflichten weiter zu übernehmen – dann bleibt die Besteuerung bis zur Veräußerung aufgeschoben.
Muss ich bei der Gewährung etwas unternehmen?
Ja: Du musst bei Erhalt der Anteile schriftlich erklären, dass du die Regelung des § 67a EStG in Anspruch nimmst (Optionserklärung). Der Arbeitgeber vermerkt die Beteiligung im Lohnkonto. Ohne diese Erklärung gilt die normale Besteuerung bei Zuteilung.
Bis wann können Phantom Shares in eine § 67a-Beteiligung umgewandelt werden?
Die Übergangsregel wurde bis 31.12.2026 verlängert: Bestehende virtuelle Anteile (VSOP/Phantom Shares) können bis dahin abgabenneutral in echte § 67a-Beteiligungen umgewandelt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtslage: Österreich, Stand Juli 2026.