Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz: Was seit 2024 gilt – und was es dir bringt

Mit 1.1.2024 hat Österreich die Spielregeln für Start-up-Beteiligungen neu geschrieben: ein eigenes Steuerregime im Einkommensteuergesetz und eine neue Rechtsform obendrauf. Hier steht, was das Paket wirklich geändert hat – und für wen es gilt.

Aktualisiert: Juli 2026 · Rechtslage Österreich

Was hinter dem Begriff steckt

Ein eigenständiges Gesetz mit dem Titel „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz" wirst du im Rechtsinformationssystem nicht finden – der Name hat sich als Sammelbegriff für das Start-up-Paket eingebürgert, das mit 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Es besteht aus zwei Säulen:

Beide Teile sind aufeinander abgestimmt: Das Steuerregime macht echte Anteile für Mitarbeiter attraktiv, die neue Rechtsform macht sie praktisch handhabbar. Wer nur einen der beiden Bausteine kennt, versteht das Paket nur halb.

Säule 1: § 67a EStG – die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Kernstück des Pakets ist der neue § 67a EStG. Er regelt, wie unentgeltlich gewährte Kapitalanteile an Mitarbeiter besteuert werden – und zwar radikal anders als davor:

Das Regime gilt ausschließlich für echte Kapitalanteile – etwa GmbH-Geschäftsanteile oder Unternehmenswert-Anteile einer FlexCo. Virtuelle Programme wie VSOP oder Phantom Shares fallen nicht darunter; für sie gibt es aber eine Übergangsregel zur abgabenneutralen Umwandlung, die bis 31.12.2026 verlängert wurde.

Für wen das Gesetz gilt

Die Begünstigung ist bewusst auf Start-ups und junge KMU zugeschnitten. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

EbeneVoraussetzung
Unternehmensgröße (Vorjahr)Max. 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt und max. 40 Mio. € Umsatzerlöse; nicht voll in einen Konzernabschluss einbezogen, Konzernbeteiligung am Arbeitgeber max. 25 %.
Alter des UnternehmensGewährung innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung.
GewährungUnentgeltlich (Zahlungen bis zum Nennwert gelten noch als unentgeltlich), aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen.
ArbeitnehmerHält (unmittelbar + mittelbar) weniger als 10 % am Kapital.
FormalesVinkulierung (Verkauf nur mit Zustimmung des Arbeitgebers), schriftliche Optionserklärung, Eintrag ins Lohnkonto.
Achtung: Die Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein – schon ein Kaufpreis über dem Nennwert oder eine fehlende Optionserklärung kippt das gesamte Regime. Die Details stehen im § 67a-Guide.

Welches Problem es löst: Dry Income

Vor 2024 hatten echte Mitarbeiterbeteiligungen in Österreich einen fundamentalen Konstruktionsfehler: Wer Anteile unentgeltlich oder verbilligt bekam, musste den geldwerten Vorteil sofort als Arbeitslohn versteuern – progressiv, bis zu 55 %, und zwar aus dem eigenen Ersparten, denn verkauft war ja nichts. Diese Dry-Income-Falle hat echte Beteiligungen für normale Angestellte praktisch unbrauchbar gemacht; Start-ups wichen massenhaft auf virtuelle Programme aus, die beim Exit dafür voll progressiv besteuert werden.

Genau hier setzt das Gesetz an: Nach § 67a fällt bei der Zuteilung keine Steuer an, besteuert wird erst, wenn tatsächlich Geld fließt. Das Liquiditätsproblem ist damit für den Regelfall gelöst – mit einer wichtigen Ausnahme: Auch die Beendigung des Dienstverhältnisses löst grundsätzlich den Zufluss aus, unter Umständen wieder ohne Liquidität. Abhilfe schafft hier nur die FlexCo-Ausnahme (dazu gleich).

Die 75/25-Besteuerung in Kurzform

Fließt der Vorteil zu – typischerweise beim Verkauf – und sind zwei Fristen erfüllt (mindestens 2 Jahre Dienstverhältnis und mindestens 3 Jahre seit der erstmaligen Gewährung), wird der Erlös aufgeteilt:

Die Effektivbelastung liegt damit typischerweise bei etwa 30 bis 34 % – statt bis zu 55 % ohne Begünstigung. Dazu kommt ein Arbeitgeber-Vorteil: Im Ausmaß des begünstigten 75-%-Anteils entfallen die Lohnnebenkosten. Wie die Rechnung im Detail funktioniert – inklusive Zuflusstatbeständen, Fristen-Fallstricken und einem exakten Rechenbeispiel – steht im kompletten § 67a-Guide; dein eigenes Szenario rechnet der Exit- & Steuer-Rechner in Sekunden durch.

Säule 2: FlexCo und Unternehmenswert-Anteile

Die zweite Säule des Pakets ist gesellschaftsrechtlich: Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) positioniert sich zwischen GmbH und AG – im Kern GmbH-Recht, ergänzt um flexible Kapitalmaßnahmen. Ihr Herzstück sind die Unternehmenswert-Anteile (UWA): eine stimmrechtslose Anteilsklasse ab 1 Cent Nominale, in Summe bis 24,9999 % des Stammkapitals, mit voller Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös, gesetzlichem Mitverkaufsrecht beim Exit – und übertragbar in einfacher Schriftform, also ohne Notariatsakt je Mitarbeiter.

Für § 67a ist die FlexCo keine Pflicht – das Regime funktioniert auch mit GmbH- oder AG-Anteilen. Aber sie ist der praktischste Unterbau: Nur bei stimmrechtslosen UWA kann der Arbeitgeber erklären, die Arbeitgeberpflichten nach dem Jobende weiter zu übernehmen – dann bleibt die Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung aufgeschoben, statt beim Ausscheiden zuzuschlagen. Die Kombination FlexCo + UWA + § 67a hat sich deshalb seit 2024 als Standard-Setup für Mitarbeiterbeteiligung in Österreich etabliert; viele bestehende GmbHs sind per Rechtsformwechsel umgestiegen.

Kritik und Grenzen

Das Paket gilt zu Recht als großer Wurf – perfekt ist es nicht. Die in der Praxis am häufigsten genannten Punkte:

Unterm Strich: Das Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz hat echte Anteile für Mitarbeiter in Österreich erstmals steuerlich attraktiv gemacht. Ob dein konkretes Paket die Vorteile ausschöpft, hängt an Setup und Fristen – rechne es mit deinen Zahlen im Exit- & Steuer-Rechner durch.

Häufige Fragen

Gibt es ein eigenes Gesetz namens Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz?
Nicht als eigenständiges Gesetz mit diesem Titel. Gemeint ist das Start-up-Paket, das mit 1.1.2024 in Kraft getreten ist: Es hat den neuen § 67a EStG (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) in das Einkommensteuergesetz eingefügt und mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) eine neue Rechtsform samt Unternehmenswert-Anteilen geschaffen.
Für welche Unternehmen gilt die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung?
Das Unternehmen darf im Vorjahr im Jahresdurchschnitt höchstens 100 Arbeitnehmer und höchstens 40 Mio. € Umsatzerlöse gehabt haben, darf nicht voll in einen Konzernabschluss einbezogen sein und die Anteile müssen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres gewährt werden.
Welches Problem löst das Gesetz konkret?
Vor allem das Dry-Income-Problem: Vor 2024 fiel bei der unentgeltlichen Übertragung echter Anteile sofort Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil an – ohne dass Geld floss. Nach § 67a EStG ist die Zuteilung steuerfrei; besteuert wird erst beim Zufluss, in der Regel also beim Verkauf der Anteile.
Brauche ich für § 67a zwingend eine FlexCo?
Nein. § 67a EStG funktioniert auch mit GmbH- oder AG-Anteilen. Die FlexCo mit ihren Unternehmenswert-Anteilen macht die Umsetzung aber praktikabler: Übertragung ohne Notariatsakt und – nur bei stimmrechtslosen Unternehmenswert-Anteilen – ein möglicher Besteuerungsaufschub bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtslage: Österreich, Stand Juli 2026.