Was hinter dem Begriff steckt
Ein eigenständiges Gesetz mit dem Titel „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz" wirst du im Rechtsinformationssystem nicht finden – der Name hat sich als Sammelbegriff für das Start-up-Paket eingebürgert, das mit 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Es besteht aus zwei Säulen:
- Steuerrecht: Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz kam der neue § 67a EStG ins Einkommensteuergesetz – die „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung" mit aufgeschobener Besteuerung und begünstigtem Steuersatz.
- Gesellschaftsrecht: Zeitgleich wurde die Flexible Kapitalgesellschaft (gesetzlich FlexKapG, international FlexCo) eingeführt – eine neue Rechtsform mit einer eigens für Mitarbeiter gebauten Anteilsklasse, den Unternehmenswert-Anteilen.
Beide Teile sind aufeinander abgestimmt: Das Steuerregime macht echte Anteile für Mitarbeiter attraktiv, die neue Rechtsform macht sie praktisch handhabbar. Wer nur einen der beiden Bausteine kennt, versteht das Paket nur halb.
Säule 1: § 67a EStG – die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Kernstück des Pakets ist der neue § 67a EStG. Er regelt, wie unentgeltlich gewährte Kapitalanteile an Mitarbeiter besteuert werden – und zwar radikal anders als davor:
- Keine Steuer bei der Zuteilung: Die Gewährung der Anteile löst keinen steuerpflichtigen Zufluss aus.
- Besteuerung erst beim Zufluss: In der Regel also erst, wenn du die Anteile verkaufst – etwa beim Exit – und tatsächlich Geld fließt.
- Begünstigter Satz: Sind die Fristen erfüllt, werden 75 % des Erlöses fix mit 27,5 % besteuert, nur 25 % laufen durch den progressiven Tarif.
Das Regime gilt ausschließlich für echte Kapitalanteile – etwa GmbH-Geschäftsanteile oder Unternehmenswert-Anteile einer FlexCo. Virtuelle Programme wie VSOP oder Phantom Shares fallen nicht darunter; für sie gibt es aber eine Übergangsregel zur abgabenneutralen Umwandlung, die bis 31.12.2026 verlängert wurde.
Für wen das Gesetz gilt
Die Begünstigung ist bewusst auf Start-ups und junge KMU zugeschnitten. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:
| Ebene | Voraussetzung |
|---|---|
| Unternehmensgröße (Vorjahr) | Max. 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt und max. 40 Mio. € Umsatzerlöse; nicht voll in einen Konzernabschluss einbezogen, Konzernbeteiligung am Arbeitgeber max. 25 %. |
| Alter des Unternehmens | Gewährung innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung. |
| Gewährung | Unentgeltlich (Zahlungen bis zum Nennwert gelten noch als unentgeltlich), aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen. |
| Arbeitnehmer | Hält (unmittelbar + mittelbar) weniger als 10 % am Kapital. |
| Formales | Vinkulierung (Verkauf nur mit Zustimmung des Arbeitgebers), schriftliche Optionserklärung, Eintrag ins Lohnkonto. |
Welches Problem es löst: Dry Income
Vor 2024 hatten echte Mitarbeiterbeteiligungen in Österreich einen fundamentalen Konstruktionsfehler: Wer Anteile unentgeltlich oder verbilligt bekam, musste den geldwerten Vorteil sofort als Arbeitslohn versteuern – progressiv, bis zu 55 %, und zwar aus dem eigenen Ersparten, denn verkauft war ja nichts. Diese Dry-Income-Falle hat echte Beteiligungen für normale Angestellte praktisch unbrauchbar gemacht; Start-ups wichen massenhaft auf virtuelle Programme aus, die beim Exit dafür voll progressiv besteuert werden.
Genau hier setzt das Gesetz an: Nach § 67a fällt bei der Zuteilung keine Steuer an, besteuert wird erst, wenn tatsächlich Geld fließt. Das Liquiditätsproblem ist damit für den Regelfall gelöst – mit einer wichtigen Ausnahme: Auch die Beendigung des Dienstverhältnisses löst grundsätzlich den Zufluss aus, unter Umständen wieder ohne Liquidität. Abhilfe schafft hier nur die FlexCo-Ausnahme (dazu gleich).
Die 75/25-Besteuerung in Kurzform
Fließt der Vorteil zu – typischerweise beim Verkauf – und sind zwei Fristen erfüllt (mindestens 2 Jahre Dienstverhältnis und mindestens 3 Jahre seit der erstmaligen Gewährung), wird der Erlös aufgeteilt:
- 75 % werden fix mit 27,5 % besteuert,
- 25 % laufen als laufender Bezug durch den progressiven Tarif.
Die Effektivbelastung liegt damit typischerweise bei etwa 30 bis 34 % – statt bis zu 55 % ohne Begünstigung. Dazu kommt ein Arbeitgeber-Vorteil: Im Ausmaß des begünstigten 75-%-Anteils entfallen die Lohnnebenkosten. Wie die Rechnung im Detail funktioniert – inklusive Zuflusstatbeständen, Fristen-Fallstricken und einem exakten Rechenbeispiel – steht im kompletten § 67a-Guide; dein eigenes Szenario rechnet der Exit- & Steuer-Rechner in Sekunden durch.
Säule 2: FlexCo und Unternehmenswert-Anteile
Die zweite Säule des Pakets ist gesellschaftsrechtlich: Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) positioniert sich zwischen GmbH und AG – im Kern GmbH-Recht, ergänzt um flexible Kapitalmaßnahmen. Ihr Herzstück sind die Unternehmenswert-Anteile (UWA): eine stimmrechtslose Anteilsklasse ab 1 Cent Nominale, in Summe bis 24,9999 % des Stammkapitals, mit voller Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös, gesetzlichem Mitverkaufsrecht beim Exit – und übertragbar in einfacher Schriftform, also ohne Notariatsakt je Mitarbeiter.
Für § 67a ist die FlexCo keine Pflicht – das Regime funktioniert auch mit GmbH- oder AG-Anteilen. Aber sie ist der praktischste Unterbau: Nur bei stimmrechtslosen UWA kann der Arbeitgeber erklären, die Arbeitgeberpflichten nach dem Jobende weiter zu übernehmen – dann bleibt die Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung aufgeschoben, statt beim Ausscheiden zuzuschlagen. Die Kombination FlexCo + UWA + § 67a hat sich deshalb seit 2024 als Standard-Setup für Mitarbeiterbeteiligung in Österreich etabliert; viele bestehende GmbHs sind per Rechtsformwechsel umgestiegen.
Kritik und Grenzen
Das Paket gilt zu Recht als großer Wurf – perfekt ist es nicht. Die in der Praxis am häufigsten genannten Punkte:
- Enger Anwendungsbereich: Die Größen- und Altersgrenzen (100 Arbeitnehmer, 40 Mio. € Umsatz, 10 Jahre) schließen gewachsene Scale-ups aus – ausgerechnet dort, wo Beteiligungen oft am wertvollsten wären.
- Nur unentgeltliche Gewährung: Marktübliche Optionsmodelle mit Ausübungspreis über dem Nominale passen nicht ins Regime; internationale ESOP-Strukturen brauchen oft einen Umbau.
- 25 % bleiben progressiv: Ein Viertel des Erlöses landet immer im Tarif – bei großen Exits schnell in der 50-%-Stufe.
- Zufluss beim Jobende: Außerhalb der UWA-Ausnahme kann ein Jobwechsel die Steuer auslösen, bevor Geld fließt – ein Rest des alten Dry-Income-Problems.
- Formalismus: Optionserklärung, Vinkulierung, Lohnkonto – wer die Formalitäten schlampig handhabt, verliert die gesamte Begünstigung.
Unterm Strich: Das Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz hat echte Anteile für Mitarbeiter in Österreich erstmals steuerlich attraktiv gemacht. Ob dein konkretes Paket die Vorteile ausschöpft, hängt an Setup und Fristen – rechne es mit deinen Zahlen im Exit- & Steuer-Rechner durch.
Häufige Fragen
Gibt es ein eigenes Gesetz namens Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsgesetz?
Für welche Unternehmen gilt die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung?
Welches Problem löst das Gesetz konkret?
Brauche ich für § 67a zwingend eine FlexCo?
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtslage: Österreich, Stand Juli 2026.