Das Problem in einem Satz
Dry Income („trockenes Einkommen") entsteht, wenn du etwas Steuerpflichtiges bekommst, aber kein Geld. Bei der klassischen Anteilsübertragung passiert genau das: Überträgt dir dein Arbeitgeber Geschäftsanteile unter ihrem Verkehrswert, ist die Differenz ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis – und der wird im Jahr der Zuteilung progressiv versteuert wie Gehalt. Dass die Anteile vinkuliert sind, kein Markt existiert und du auf Jahre keinen Euro daraus siehst, interessiert das Steuerrecht dabei nicht.
Erst die spätere Wertsteigerung bis zum Verkauf wird dann mit 27,5 % KESt besteuert. Das eigentliche Problem ist der erste Schritt: Steuer ohne Liquidität.
Rechenbeispiel: 50.000 € Anteile, 22.773,62 € Steuer
Du verdienst 55.000 € brutto im Jahr. Dein Start-up überträgt dir nach der letzten Finanzierungsrunde unentgeltlich Anteile mit einem Verkehrswert von 50.000 €. Ohne Schutzregime steigt dein zu versteuerndes Einkommen auf 105.000 € – die Zusatzsteuer nach dem Tarif 2026, Stufe für Stufe:
| Tarifstufe 2026 | Betroffener Betrag | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|
| 55.000 € bis 70.365 € | 15.365,00 € | 40 % | 6.146,00 € |
| 70.365 € bis 104.859 € | 34.494,00 € | 48 % | 16.557,12 € |
| 104.859 € bis 105.000 € | 141,00 € | 50 % | 70,50 € |
| Zusatzsteuer gesamt | 50.000,00 € | 22.773,62 € |
Du schuldest also 22.773,62 € – eine Effektivbelastung von 45,5 % auf Anteile, aus denen du keinen Cent gesehen hast. Bei einem Bruttogehalt von 55.000 € entspricht das mehr als einem halben Jahresnettogehalt, fällig aus dem Ersparten.
Warum das Mitarbeiter ruiniert hat
Genau diese Mechanik hat echte Beteiligungen in Österreich jahrelang praktisch unbrauchbar gemacht. Je erfolgreicher das Start-up, desto höher der Verkehrswert bei Zuteilung – und desto größer die trockene Steuerlast. Mitarbeiter mussten Kredite aufnehmen oder auf die Beteiligung verzichten; nach dem Dotcom-Crash wurden Fälle bekannt, in denen Beschäftigte Steuern auf Aktienpakete gezahlt hatten, die anschließend wertlos wurden. Die Folge: Fast alle österreichischen Start-ups wichen auf virtuelle Programme (VSOP/Phantom Shares) aus – mit eigenen Nachteilen, wie gleich zu sehen ist.
Ausweg 1: § 67a EStG – Besteuerungsaufschub
Seit 2024 löst die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG das Problem an der Wurzel: Bei unentgeltlicher Gewährung fällt bei der Zuteilung keine Steuer an. Besteuert wird erst, wenn tatsächlich ein Zufluss stattfindet – im Regelfall beim Verkauf, wenn also Geld da ist, um die Steuer zu zahlen. Obendrein ist der Erlös begünstigt: 75 % mit festen 27,5 %, nur 25 % nach Tarif.
Ein Restrisiko bleibt: Auch die Beendigung des Dienstverhältnisses gilt als Zufluss – dann kann Dry Income doch wieder entstehen. Bei Unternehmenswert-Anteilen einer FlexCo lässt sich genau das vermeiden, wenn der Arbeitgeber erklärt, die Arbeitgeberpflichten weiter zu übernehmen.
Ausweg 2: VSOP – kein Dry Income, aber teurer Exit
Virtuelle Anteile sind nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine Zahlung beim Exit. Da dir nie echte Anteile übertragen werden, gibt es keinen geldwerten Vorteil bei Zuteilung – und damit kein Dry Income. Der Preis dafür kommt am Ende: Die Auszahlung ist voller Arbeitslohn (§ 67 Abs 10 EStG), wird progressiv mit bis zu 55 % besteuert und unterliegt zusätzlich der Sozialversicherung (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) sowie den Lohnnebenkosten des Arbeitgebers. Vom gleichen Exit-Erlös bleibt dir mit VSOP deutlich weniger als mit § 67a – die Gegenüberstellung findest du in Mitarbeiterbeteiligung beim Exit.
Ausweg 3: Optionen – das Problem nur verschoben
Echte Aktienoptionen werden in Österreich grundsätzlich erst bei Ausübung besteuert, nicht bei Einräumung. Das klingt nach einer Lösung, verschiebt das Problem aber nur: Übst du die Option aus, ohne die Anteile gleichzeitig verkaufen zu können – der Normalfall bei nicht börsennotierten Start-ups –, entsteht das Dry Income exakt in diesem Moment: Steuer auf die Differenz zwischen Verkehrswert und Ausübungspreis, wieder ohne Liquidität. Und weil bei marktüblichen Optionen der Strike-Preis über dem Nominale liegt, ist der Weg in die § 67a-Begünstigung versperrt, die nur für unentgeltliche Gewährung gilt.
Fazit: Welcher Weg für wen
- § 67a-Beteiligung: der beste Deal, wenn dein Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt – kein Dry Income bei Zuteilung, begünstigte Besteuerung beim Exit.
- VSOP: unkompliziert und ohne Dry Income, aber beim Exit bis zu 55 % Steuer plus Sozialversicherung.
- Optionen: nur sinnvoll, wenn Ausübung und Verkauf zusammenfallen können (etwa beim Exit selbst) – sonst droht die Falle bei Ausübung.
Was die drei Wege bei deinen Zahlen netto bedeuten, zeigt dir der Exit- & Steuer-Rechner – anonym und direkt im Browser.
Häufige Fragen
Was bedeutet Dry Income genau?
Verhindert § 67a EStG Dry Income vollständig?
Haben VSOP und Phantom Shares ein Dry-Income-Problem?
Warum lösen Optionen das Problem nicht wirklich?
Weiterlesen & Rechner
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Rechtslage: Österreich, Stand Juli 2026.